Im Gesetz ist festgelegt, wann die MAV das Recht der Mitbestimmung, der eingeschränkten Mitbestimmung oder der Mitberatung hat:
•    Auf Verlangen der Mitarbeitenden ist bei einem Gespräch mit dem Dienstgeber ein Mitglied der Mitarbeitervertretung hinzuzuziehen, z.B. bei
•    Personen-, verhaltens- oder bei betriebsbedingten Schwierigkeiten, die zur Gefährdung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses führen können oder
•    dem Abschluss eines Änderungs- oder Auflösungsvertrages.